Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) BRG GmbH

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1 Die Baltic Rail Gate GmbH (nachfolgend: BRG) betreibt eine Umschlaganlage, mit der Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs (Sattelanhänger, Container und Wechselbehälter) zwischen den Verkehrsträgern Eisenbahn und Lkw umgeschlagen und dort abgestellt werden (im Rahmen des zeitweiligen Aufenthaltes von Ladeeinheiten im Verlauf der Beförderung). . Ort, Ausstattung und allgemeine Leistungsmerkmale der Umschlaganlage ergeben sich aus der beigefügten Infrastrukturbeschreibung (Anlage 1).

1.2 Mit den vorliegenden Nutzungsbedingungen soll allen Zugangsberechtigten der diskriminierungsfreie Zugang zur vorbezeichneten Umschlaganlage sowie die diskriminierungsfreie Nutzung der mit dem Betrieb der Umschlaganlage verbundenen Leistungen ermöglicht werden. Sie gelten für die gesamte, sich daraus ergebende Geschäftsverbindung zwischen dem Zugangsberechtigten und BRG.

1.3 Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen bleiben dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 20 ERegG AEG vorbehalten.

1.4 Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und BRG.

 

2. Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Die der Umschlaganlage vorgelagerte Schienen-Infrastruktur wird durch die Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH betrieben.

2.1 Genehmigung

2.1.1. Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind:

  • Einer Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 AEG oder
  • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.

2.1.2 Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind:

  • Einer Genehmigung für eine selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 2 AEG oder
  • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.

2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist BRG eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.

2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten BRG unverzüglich schriftlich mit.

2.2 Haftpflichtversicherung

2.2.1 Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 14, 14b AEG gegenüber BRG nachzuweisen. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag werden BRG unverzüglich schriftlich angezeigt.

2.3 Anforderungen an das Personal, Ortskenntnis

2.3.1 Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss a) soweit eine interoperable Schieneninfrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, und b) im Übrigen die Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen.

2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis

2.3.3 BRG vermittelt durch die Hafenbahn Lübeck dem Zugangsberechtigten und dem von ihm ggf. beauftragten EVU die erforderliche Ortskenntnis und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

2.4 Anforderungen an Fahrzeuge und Ladeeinheiten

2.4.1 Die in die Umschlaganlage einfahrenden Schienenfahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung

a) soweit eine interoperable Schienen-Infrastruktur im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,

b) im Übrigen den Bestimmungen der EBO entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des § 6 TEIV verfügen.

2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Schienenfahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der in der Umschlaganlage benutzten Schienenwege kompatibel sein.

2.4.3 Voraussetzung für den straßenseitigen Zugang ist der Einsatz verkehrssicherer und hinreichend ausgerüsteter Straßenfahrzeuge mit entsprechend qualifiziertem Fahrpersonal.

2.4.4 Die der Umschlaganlage schienen- und straßenseitig zugeführten Ladeeinheiten müssen genormt, umschlagfähig und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Die Normstandarts ergeben sich aus Ziff. 2.3 der beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2). Die zugeführten Ladeeinheiten müssen des Weiteren über eine Ladungssicherung gemäß den geltenden Vorschriften verfügen.

 

3. Nutzungsvertrag

3.1 Die Nutzung der von BRG angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG AEG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Nutzungsberechtigte von BRG einen Slot zugewiesen. Ein Slot beschreibt das einem Zugangsberechtigten zugewiesene Zeitfenster in einem bestimmten Gleis der Umschlaganlage, während dessen die Umschlagleistungen durchgeführt werden.

Der Slot besteht im Standverfahren aus einem ungeteilten Zeitfenster und im Fließverfahren aus einem in zwei Abschnitte unterteilten Zeitfenster. BRG entscheidet, ob dem Zugangsberechtigten das Stand- oder das Fließverfahren angeboten wird. Das Zeitfenster beginnt mit dem Einfahren des Zuges in das zugewiesene Gleis und endet mit der vertraglich vereinbarten Zugabfahrtszeit aus dem Umschlaggleis.

3.2 Kann einem Zugangsberechtigten nur ein geteiltes Zeitfenster (Fließverfahren) angeboten werden, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die hierfür erforderlichen Rangiertätigkeiten bei einem EVU seiner Wahl zu beauftragen.

3.3 Zum Abschluss eines Nutzungsvertrages muss der Zugangsberechtigte zunächst einen Antrag stellen, der schriftlich, elektronisch oder als Datenträger an BRG zu übermitteln ist. Zugangsberechtigte gem. § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG haben in diesem Antrag zugleich das von ihnen zur Nutzung der Umschlaganlage beauftragte EVU zu benennen.

Ist das zu beauftragende EVU zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so ist es unverzüglich, spätestens aber bis eine Woche vor Nutzungsbeginn nach zu benennen. Für einen Antrag ist das als Anlage 4 beigefügte Anmeldeformular zu verwenden, dem sich die erforderlichen Mindestangaben entnehmen lassen.

3.4 Es werden nur vollständige Anmeldungen bearbeitet.

3.5 Die Prüfung des Antrages und die Klärung noch offener Fragen erfolgt innerhalb von zehn Tagen ab Eingang des Antrages. Sind entsprechende Umschlag- und Abstellmöglichkeiten vorhanden, unterbreitet BRG dem Zugangsberechtigten innerhalb der genannten Prüfungsfrist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur Erbringung der beantragten Leistung (Nutzungsvertrag).

3.6 Das gemäß Ziff. 3.5 unterbreitete Angebot kann der Zugangsberechtigte innerhalb von fünf Arbeitstagen annehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, so verliert das Angebot seine Gültigkeit.

3.7 Ist von einem Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG ein EVU benannt worden (Ziff. 3.3 Satz 2) so schließt BRG mit diesem benannten EVU nach Abschluss des Nutzungsvertrages noch eine gesonderte Vereinbarung zur Einhaltung der betreffenden Bestimmungen über die Betriebssicherheit ab (§ 21 ERegG). BRG kann den Abschluss einer solchen Vereinbarung ablehnen, wenn das EVU den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gem. Ziff. 2 oder den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt.

3.8 Verlangt ein EVU den Eintritt eines dritten EVU in die mit BRG gem. §§ 21 und 22 ERegG getroffenen Vereinbarungen (§ 22 ERegG), kann BRG dem widersprechen, wenn das eintretende EVU den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gem. Ziff. 2 oder den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, nicht genügt.

3.9 Zugeteilte Slots sind für die Zugangsberechtigten verbindlich. Jede Verspätung ist BRG unverzüglich zu melden. Verspätungen von mehr als 30 Minuten führen zum Verlust des Anspruchs auf den angemeldeten Slot. In diesem Fall weist BRG dem Zugangsberechtigten das nächstmögliche verfügbare Slot zu. Auf die Nutzung des verbleibenden Slots bei Verspätungen hat der Zugangsberechtigte in Abstimmung mit BRG nur dann Anspruch, wenn die Verspätung vor Beginn des zugewiesenen Slots angemeldet wurde und keine Auswirkungen auf die nachfolgenden Slots zu erwarten sind.

3.10 Liegen gültige Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Slots vor, wird BRG versuchen, durch Verhandlungen mit den Antragstellern auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken und dabei, soweit möglich, auf eine tragfähige Alternative gemäß § 13 Abs. 2 ERegG hinweisen. Die Verhandlungsdauer darf einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird BRG die Anträge in folgender Reihenfolge berücksichtigen:

a) Anträge, die notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse sind, wobei die notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse in der Regel dann gegeben ist, wenn die Nutzung der Umschlaganlage im unmittelbaren zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung einer bestimmten Zugtrasse erfolgt.

b) Sind konkurrierende Slots gleichermaßen notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse, so wird dem beantragten Slot der Vorrang eingeräumt, der eine höhere Auslastung der Umschlaganlage ermöglicht. Gleiches gilt bei konkurrierenden Slots, die nicht notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse sind.

c) Ist auch gemäß Ziff. 3.10 lit. a) und lit. b) keine Entscheidung möglich, so wird den Anträgen der Vorrang eingeräumt, für die keine tragfähige Alternative vorhanden ist.

d) Soweit gemäß den Ziff. 3.10 lit. a) bis c) keine abschließende Entscheidung möglich ist, wird BRG ein Höchstpreisverfahren nach Maßgabe des § 52 Abs. 8 Satz 2 bis 8 ERegG durchführen. Dazu wird BRG die betreffenden Zugangsberechtigten zeitgleich auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Nutzungsentgelt anzubieten, das über dem Nutzungsentgelt liegt, welches auf der Grundlage der Entgeltliste zu zahlen wäre.

Die Angebote sind binnen dieser Frist ausschließlich der Bundesnetzagentur zuzuleiten, die von BRG über die Einleitung des Höchstpreisverfahrens unterrichtet wird. Die Bundesnetzagentur wird die Bieter nach Fristablauf über die Angebote und deren Höhe informieren. BRG wird dem Zugangsberechtigten mit dem höchsten Gebot ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages unterbreiten. BRG wird die Entscheidung innerhalb von 10 Arbeitstagen treffen.

3.11 Innerhalb eines Quartals müssen 70 % der angemeldeten Slots pünktlich genutzt und mindestens 50 % der angemeldeten Mengen eingehalten werden. Unterschreitet ein Zugangsberechtigter einen dieser Werte, so kann BRG die vereinbarte Slotnutzung im folgenden Quartal entsprechend der tatsächlichen Nutzung im vorherigen Quartal anpassen. Der betroffene Zugangsberechtigte ist in diesem Fall mit angemessener Vorlaufzeit zu informieren.

 

4. Umfang und Dauer der Nutzung

4.1 Die Einzelheiten des vereinbarten Slots ergeben sich aus dem Nutzungsvertrag. Der Zugangsberechtigte hat sicherzustellen, dass das zugeteilte Gleis mit dem zeitlichen Ende des Slots frei gezogen ist. Erfolgt das nicht, kann BRG das zugeteilte Gleis zu Lasten des Zugangsberechtigten räumen lassen.

4.2 Wird das Recht aus einem abgeschlossenen Nutzungsvertrag innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, ist BRG berechtigt, den Nutzungsvertrag insoweit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der gekündigte Zugangsberechtigte ist zum Ersatz des durch die Beendigung oder die Teilbeendigung des Vertrags entstehenden Schadens verpflichtet; er hat BRG insbesondere das entgangene Entgelt für die Nutzung der Umschlaganlage zu zahlen, wobei sich BRG ersparte Kosten oder Aufwendungen sowie Entgelte aus einer anderweitigen Verwendung der gekündigten Kapazitäten anrechnen lassen wird.

 

5. Rechte und Pflichten der Parteien

5.1 Grundsätze

5.1.1 Für die Nutzung der Umschlaganlage gelten neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen die als Anlage 3 beigefügten Betriebsvorschriften von BRG (= Bestimmungen über die Betriebssicherheit).

5.1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Nutzung der Umschlaganlage Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. Zu diesem Zweck übermittelt eine Vertragspartei der anderen Partei unverzüglich alle Informationen zur Sicherstellung eines Höchstmaßes an Sicherheit und Effizienz bei der Betriebsführung.

5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

5.1.4 Der Zugangsberechtigte hat beauftragten Dritten die NBS von BRG zugänglich zu machen und diese zur Einhaltung der daraus resultierenden Benutzungsanforderungen anzuweisen. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gem. Ziff. 2 sowie der Bestimmungen über die Betriebssicherheit gem. Ziff. 5.1.1.

5.1.5 Zugangsberechtigte gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG dürfen die Rechte aus dem Nutzungsvertrag solange nicht ausüben, bis zwischen BRG und dem benannten EVU eine gesonderte Vereinbarung zur Betriebssicherheit gem. Ziff. 3.7 Satz 1 zustande gekommen ist. BRG wird den betreffenden Zugangsberechtigten über Hinderungsgründe, die einer solchen Vereinbarung entgegenstehen, unverzüglich informieren. Gleiches gilt, wenn eine solche Vereinbarung beendet wird.

5.1.6 Auch die Vertragsparteien einer Vereinbarung gem. Ziff. 3.7 Satz 1 benennen in dieser Vereinbarung eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

5.2 Informationen zur vereinbarten Nutzung und bei Störungen

5.2.1 BRG unterrichtet den Vertragspartner unverzüglich über Zustandsänderungen der Umschlaganlage (z. B. Bauarbeiten, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs, Wartung oder Austausch von Umschlaggeräten) sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten und Störungen, soweit sie für weitere Dispositionen des Vertragspartners von Bedeutung sein können.

5.2.2 Der Zugangsberechtigte stellt sicher, dass BRG über folgende Umstände unverzüglich informiert wird:

a) Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung (z. B. Länge des Zuges, Art und Anzahl der umzuschlagenden Ladeeinheiten),

b) etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSE/RID, Lademaßüberschreitungen),

c) sonstige Unregelmäßigkeiten und Störungen in Bezug auf die Nutzung der Umschlaganlage, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. Zugverspätung im Eingang, verspätete Abholung des Zuges im Ausgang).

5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung

5.3.1 Die Parteien verpflichten sich, Störungen zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung geschieht unverzüglich, es sei denn, eine unverzügliche Beseitigung ist technisch oder wirtschaftlich unzumutbar.

5.3.2 Bei Zugverspätungen verfährt BRG gem. Ziff. 3.9. Bei sich zeitlich überschneidenden Verspätungen mehrerer Züge oder sonstigen Störungen soll Nutzungen in entsprechender Anwendung von Ziff. 3.10 Satz 3 lit. b) der Vorrang eingeräumt werden.

5.3.3 Der Zugangsberechtigte hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseitigen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Umschlaganlage nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. durch liegen gebliebene Schienenfahrzeuge). In jedem Fall ist auch BRG jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen liegen gebliebener Schienenfahrzeuge).

5.3.4 BRG hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, unverzüglich zu beseitigen.

5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis: BRG behält sich auf ihrem Betriebsgelände das Recht vor, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass die Zugangsberechtigten die Anforderungen dieser NBS einhalten. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu von BRG legitimierte Personen Fahrzeuge der Zugangsberechtigten betreten und dem Personal des Zugangsberechtigten Weisungen erteilen.

5.5 Veränderungen der Umschlaganlage: BRG ist berechtigt, die Umschlaganlage sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. BRG informiert die Zugangsberechtigten unverzüglich über geplante Änderungen, ggf. auch fortlaufend (z. B. bei länger dauernden Maßnahmen). Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

5.6 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen

5.6.1 BRG ist berechtigt, Instandhaltungs- und Baumaßnahmen an der Umschlaganlage jederzeit durchzuführen. BRG führt diese Maßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des Nutzungsberechtigten so gering wie möglich gehalten werden.

5.6.2 Über geplante Arbeiten, die Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des Zugangsberechtigten haben können, informiert BRG den Zugangsberechtigten unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet). Der Zugangsberechtigte kann zu den geplanten Arbeiten Stellung nehmen.

 

6. Haftung

6.1 Die Haftung bestimmt sich nach den als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BRG. Ergänzend und nachrangig haften die Vertragspartner nach den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 2) und diese Nutzungsbedingungen keine abweichenden, spezielleren Regelungen enthalten, bestimmt sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.

6.3 Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei BRG oder bei Dritten verursacht hat, haften BRG und der Zugangsberechtigte zu gleichen Teilen. Wenn weitere Zugangsberechtigte die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung:

a) Weist ein Zugangsberechtigter oder BRG nach, dass er zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen hat, ist er von der Haftung frei.

b) Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.

c) Der hiernach auf den Zugangsberechtigten insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann im Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadeneintritt ergibt.

6.4 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Beteiligten. Das gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.

 

7. Gefahren für die Umwelt

7.1 Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen.

7.2 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des Zugangsberechtigten oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus den vom Zugangsberechtigten in die Umschlaganlage gebrachten Fahrzeuge oder Ladeeinheiten in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, ist BRG sofort zu verständigen.

Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des Zugangsberechtigten für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen von BRG notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.

7.3 Bei Bodenkontaminationen, die durch den Zugangsberechtigten, auch unverschuldet, verursacht worden sind, veranlasst BRG die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt der Zugangsberechtigte.

7.4 Ist BRG als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den Nutzungsberechtigten, auch unverschuldet, verursacht worden sind, trägt der Nutzungsberechtigte die der BRG entstehenden Kosten. Hat BRG zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.

 

8. Nutzungsentgelt

8.1 Entgeltgrundsätze: BRG stellt die Serviceeinrichtung dem Zugangsberechtigten im vertraglich vereinbarten Umfang entgeltlich zur Verfügung. Die Regelentgelte für die Leistungen von BRG ergeben sich aus der jeweils aktuellen Entgeltliste, die dem Zugangsberechtigten auf Anfrage übersandt wird. Mit dem Regelentgelt ist die Bearbeitung von Nutzungsanträgen mit abgegolten. Die in der Entgeltliste aufgeführten Leistungen sind gemäß Ziff. 8.1.1 ff definiert.

8.1.1 BRG führt gemäß dem Auftrag des Zugangsberechtigten die Kranung der schienen- und straßenseitig eintreffenden Ladeeinheiten gegen Entgelt durch. Pro Auftrag ist eine Kranung entgeltpflichtig. Die Berechnung der Entgelte für Umschlagleistungen erfolgt jeweils getrennt auf Basis der Anzahl umgeschlagener Ladeeinheiten im Schienenein-, bzw. –ausgang multipliziert mit dem Umschlagpreis pro Ladeeinheit gemäß gültiger Entgeltliste.

8.1.2 Die Entgelte für die Benutzung der Schieneninfrastruktur in der Umschlaganlage sind im Umschlagpreis inkludiert.

8.1.3 BRG ermöglicht dem Zugangsberechtigten, vorbehaltlich freier Abstellkapazitäten, die transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten. Die Abstellung von Ladeeinheiten ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgeltes ist abhängig von der Abstelldauer. Die Erhebung des Entgeltes erfolgt pro Ladeeinheit und Kalendertag.

8.1.4 Die Berechnung der Entgelte für die Benutzung der Infrastruktur für ergänzende Dienstleistungen (gem. Ziff. 1.4 der Anlage 1) erfolgt pro Ladeeinheit multipliziert mit dem Nutzungsentgelt gemäß gültiger Entgeltliste.

8.1.5 Der Zugangsberechtigte hat Baltic Rail Gate die ladeeinheitenbezogenen Aufträge über eine vereinbarte, elektronische Datenschnittstelle an das System IHS (Integriertes Hafenlogistik-System) zu übertragen. Andernfalls wird für die manuelle Dateneingabe durch BRG ein Bearbeitungsentgelt je Ladeeinheit gemäß Entgeltliste erhoben.

8.2 Stornierung

8.2.1 Bei Stornierungen von vereinbarten Nutzungen durch den Nutzungsberechtigten, beträgt das Stornierungsentgelt:

  • Null Prozent des jeweils gültigen Entgeltsatzes der aktuellen Entgeltliste für die bestellte Umschlagmenge (Empfang und/oder Versand) dieses Slots bei Stornierungen, die bis zum 8. Tag vor der vereinbarten Nutzung bei BRG eingehen,
  • 15 Prozent des jeweils gültigen Entgeltsatzes der aktuellen Entgeltliste für die bestellte Umschlagmenge (Empfang und/oder Versand) dieses Slots bei Stornierungen, die ab dem 7. Tag vor der vereinbarten Nutzung bei BRG eingehen,
  • 30 Prozent des jeweils gültigen Entgeltsatzes der aktuellen Entgeltliste für die bestellte Umschlagmenge (Empfang und/oder Versand) dieses Slots bei Stornierungen, die weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Nutzung bei BRG eingehen.

8.2.2 Wird die vereinbarte Nutzung ohne eine Stornierung gem. Ziff. 8.2.1 durch den Nutzungsberechtigten nicht in Anspruch genommen, wird BRG 60 % des Regelentgeltes für die für diesen Slot avisierte Umschlagmenge (Versand + Empfang) berechnen. Gibt es keine konkrete Avisierung, wird die Umschlagmenge des zuletzt genutzten Slots (des gleichen Wochentages) zugrunde gelegt.

8.3 Um Störungen des Umschlagbetriebes durch überfüllte Abstellflächen für Ladeeinheiten zu vermeiden, begrenzt BRG die Zahl der entgeltfreien Abstelltage und berechnet für darüber hinausgehende Abstelltage ein Regelabstellentgelt sowie ein zusätzliches Kranungsentgelt gemäß der Entgeltübersicht. Für schienenseitig eintreffende Ladeeinheiten ohne direkte Anschlussverfügung (Buchung bei einer Fährgesellschaft) bestehen gesonderte Regelungen gemäß der Entgeltübersicht.

Dies gilt auch für Ladeeinheiten, deren gebuchte Fährabfahrt nicht am Bereitstellungstag bei BRG oder dessen Folgetag erfolgen soll. Sind die Abstellkapazitäten in der Umschlaganlage erschöpft, so ist BRG berechtigt, die Voranlieferung von Ladeeinheiten, vor dem eigentlichen Versandtag, zu beschränken oder zu verweigern. Die Berechnung der Entgelte für die Benutzung der Abstellflächen erfolgt auf Basis von Kalendertagen.

8.4 Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus Ziff. 9 der als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BRG.

8.5 Gegen Forderungen von BRG ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

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