Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Baltic Rail Gate GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Sämtliche Leistungen erbringt Baltic Rail Gate GmbH ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und den ergänzenden Bestimmungen der Netznutzungsbedingungen (NBS) in ihren jeweils gültigen Fassungen. Die NBS sind unter der Internetadresse: http://www.baltic-rail-gate.de hinterlegt und werden auf Anfrage zugesandt.

1.2 AGB des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Baltic Rail Gate GmbH.

 

2. Leistungsumfang

2.1 Baltic Rail Gate GmbH erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:

  • Umschlag von Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs
  • Transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten.

2.2 Im Rahmen dieser AGB bietet Baltic Rail Gate GmbH ergänzende Dienstleistungen an, die jeweils gesonderter Vereinbarungen bedürfen

2.3 Ladeeinheiten im Sinne dieser AGB sind:

  • Großcontainer (nach ISO Normen)
  • Wechselbehälter (nach CEN Normen)
  • Sattelanhänger (nach StVZO)

Ladeeinheiten für den unbegleiteten kombinierten Verkehr Schiene-Straße müssen für diese Verkehre technisch zugelassen worden sein, d. h. das Kennzeichen über die Kodifizierung oder bei ISO-Containern das Sicherheitskennzeichen, die "Safety Approval Plate", gemäß Container Safety Convention muss vorhanden sein. Der Zustand der Ladeeinheit, der zur Zulassung für den kombinierten Verkehr führte, darf sich seitdem nicht geändert haben.

 

3. Auftragserteilung, Auftragsannahme

3.1 Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Umschlaganlage gemäß § 14 AEG ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages (Ziff. 3 NBS), auf dessen Grundlage konkrete Einzelaufträge erteilt werden.

3.2 Der Auftrag an Baltic Rail Gate GmbH hat alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben zu enthalten und ist schriftlich, per Fax oder über eine elektronische Schnittstelle zu erteilen.

3.3 Die Durchführung und Verbindlichkeit einer elektronischen Auftragserteilung wird in einem besonders abzuschließenden Vertrag geregelt.

3.4 Eine schriftliche Auftragsbestätigung der Baltic Rail Gate GmbH erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.

 

4. Umschlag

4.1. Umschlag ist das Umladen von einem Transportmittel auf ein anderes bzw. von einem Verkehrsträger auf einen anderen (siehe GGBefG § 2).

4.2 Die Kranung beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die Ladeeinheit herabgesenkt wird.

4.3 Die Kranung endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der Ladeeinheit gelöst, aufgehoben und von der Ladeeinheit frei ist.

 

5. Transportbedingte Zwischenabstellung

5.1. Die transportbedingte Zwischenabstellung ist Bestandteil der Beförderung und umfasst den zeitweiligen Aufenthalt von Ladeeinheiten auf dem Betriebsgelände der Baltic Rail Gate GmbH (siehe GGBefG § 2). Die Regelung gilt analog für leere Ladeeinheiten und Ladeeinheiten ohne Gefahrgut.

5.2. Die transportbedingte Zwischenabstellung ist gemäß jeweils gültiger Entgeltliste der Baltic Rail Gate GmbH zum Zeitpunkt der Zwischenabstellung kostenpflichtig.

 

6. Zustand der Ladeeinheiten, Haftung des Kunden

6.1 Die Ladeeinheiten müssen den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen.

6.2 Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die der Baltic Rail Gate GmbH und Dritten durch einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ladeeinheiten oder der Ladung entstehen.

6.3 Baltic Rail Gate GmbH prüft bei Übernahme von Ladeeinheiten den Zustand der Ladeeinheiten im Umfang der gesetzlichen Vorschriften.

6.4 Darüber hinaus kann Baltic Rail Gate GmbH die Ladeeinheiten bei der Übernahme, während sich diese auf dem Anlieferfahrzeug befinden, vom Boden aus auf offensichtliche Mängel und Schäden besichtigen. Baltic Rail Gate GmbH ist nicht verpflichtet, das Gut, dessen Verpackung, Stauung und Befestigung sowie die dazu vom Kunden gemachten Angaben oder die übergebenen Dokumente zu prüfen.

 

7. Besondere Bestimmungen für gefährliche Güter

7.1 Der Umschlag und die transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern (beladene und leere, ungereinigte Ladeeinheiten, GGBefG § 2) unterliegt den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.

 

8. Haftung der Baltic Rail Gate GmbH

8.1 Die Baltic Rail Gate GmbH haftet für Ansprüche aus der Erbringung von Umschlagleistungen und transportbedingten Zwischenabstellungen nach den Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

8.2 Die Haftung für Schäden wegen Verlustes oder Beschädigung ist begrenzt auf 2 SZR/kg des Rohgewichts der Sendung.

8.3 Die Haftung der Baltic Rail Gate GmbH ist in jedem Schadensfall begrenzt auf einen Betrag von 50.000 €.

8.4 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist:

  • durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe der Baltic Rail Gate GmbH, ihrer leitenden Angestellten oder ihrer Erfüllungsgehilfen, letztere bei der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht,
  • in den Fällen der §§ 425 ff., 461 ff. HGB durch Organe der Baltic Rail Gate GmbH oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

 

9. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

9.1 Grundlage für die Entgeltberechnung ist der am Tage der Ausführung der Leistung jeweils gültige Tarif der Baltic Rail Gate GmbH. Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.

9.2 Zahlungen sind auf ein von der Baltic Rail Gate GmbH zu bestimmendes Konto auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden 12 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig. Abweichende Zahlungsverfahren können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Bei Zahlungsverzug finden die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Darüber hinaus sind für jede schriftliche Mahnung 10,00 Euro als pauschalierte Mahnkosten zu zahlen.

9.3 Gegen die Forderungen der Baltic Rail Gate GmbH ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

10. Verjährung

10.1 Ansprüche gegen die Baltic Rail Gate GmbH verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 HGB gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

10.2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Ladeeinheit im Schienen- oder Straßenausgang das Umschlagterminal verlassen hat.

 

11. Gerichtsstand

11.1 Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand der Sitz der Baltic Rail Gate GmbH. Baltic Rail Gate GmbH kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

11.2 Es gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

12. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht berührt.